AGBs § 1 Geltungsbereich (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend »Käufer« genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedin- gungen. § 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allge- meinen Geschäftsbedingungen. Dieser Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unver- bindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäuferin nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend. (3) Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie andere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbil- dungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abwei- chungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. § 3 Preise und Zahlung (1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, 76461 Muggensturm, zuzüglich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; bei Exportlieferungen zudem zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. (2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs- erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer nicht innerhalb der vorgenannten 14 Tage, befindet er sich in Verzug. Während des Verzugs sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % per anno zu verzinsen. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Verzugs- zinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die Verkäuferin nicht aus. (3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. § 4 Lieferung und Lieferzeit (1) Die Lieferungen erfolgen ab Werk, 76461 Muggensturm. (2) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. (3) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder einen diesbezüglichen Aufschub um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt. (4) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder durch sonstige, 116 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Energie- oder Rohstoffen, Schwie- rigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behörd- liche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, oder die die Verkäuferin aus anderen Gründen nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von nicht nur vorüberge- hender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (vertragliches Rücktrittsrecht). Macht die Verkäuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, muss sie den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und im Falle des Rücktritts diesem die erbrachten Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Lauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin seinerseits vom Vertrag zurücktreten (vertragliches Rücktrittsrecht). (5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar ist, und • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). (6) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen beschränkt. § 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 76461 Muggensturm, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schuldet die Verkäuferin auch die Herstellung eines Werkes, ist Erfüllungsort der Ort, an dem das Werk hergestellt werden soll. (2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin. (3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. den Versand oder die Herstellung eines Werkes) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder der sonst in seiner Sphäre liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Verkäuferin versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat. (4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben der Verkäuferin und dem Käufer vorbehalten. (5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser- schaden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. (6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • die Lieferung und, sofern die Verkäuferin auch die Herstellung eines Werkes schuldet, die Herstellung des Werkes abgeschlossen ist und die Verkäuferin dies dem Käufer unter Hinweis auf die nachfolgende Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und • seit der Lieferung oder Herstellung des Werkes zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Ware weiter veräußert oder das hergestellte Werk in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Herstellung des Werkes sechs Werktage vergangen sind, und der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. § 6 Gewährleistung (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ein Jahr ab Abnahme. (2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht der Verkäuferin hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter- suchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes eine Mängelrüge zugeht. Die gelieferten Gegenstände gelten im übrigen auch dann als genehmigt, wenn nicht der Verkäuferin nach der Entdeckung eines Mangels oder nach dem Zeitpunkt, in dem ein Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar ist, eine Mängelrüge zugeht. Die Mängelrüge